ERWIDERUNG   bitte anclicken

 

 Ermittlungsverfahren
gegen Norbert Krehel    
Jürgen Vocke     _
Manfred Betz
        Luitpold Braun
Manfred Nagler
Harald Kühn
Max Gimple
Johann Fischhut
Manfred Wölfl
Otmar Bernhard
Anton Steixner
    Thomas Schreder    
    Konrad Esterl
    Jörn Ehlers
Peter Wehrer
Verantw. des Bärenabschusses
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz


Strafanzeige vom 28.06.2006
Sehr geehrter Herr Schnapp…,

von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit
Verfügung vom 07.07.2006 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung
abgesehen.


siehe beigefügte Gründe



Gründe:

Den Vorermittlungen liegen eine Vielzahl von Anzeigen zugrunde, die gegen die Verantwortlichen des
Bärenabschusses im Rotwandgebiet/Schliersee am 26.06.2006 gerichtet waren, insbesondere gegen
den bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber sowie den Staatsminister Dr. Werner
Schnappauf sowie gegen die sonstigen Verantwortlichen des Abschusses bei den
Behörden und die Schützen selbst.

I.
Aus der umfangreichen Medienberichterstattung lässt sich folgender Geschehensablauf
entnehmen:

Am Wochenende vom 20./21.05.2006 wechselte ein Braunbär von österreichischem auf oberbayerisches
Staatsgebiet. Dieser Bär, der von Experten die Bezeichnung „JJ 1" und im Volksmund den Namen „Bruno" erhielt,
war zuvor bereits seit 4. Mai 2006 in Österreich durch die Ve rwüstung  von  Hühnerställen, mehrfaches Reissen von
Schafen und die Plünderung und Zerstörung von Bienenstöcken in Erscheinung getreten.

Nach seinem Wechsel nachOberbayern riss der Bär im Zeitraum vom 20. bis 22. Mai 2006 11 Scnafe und
verwüstete einen Hühnerstall. Im Laufe der nächsten Tage kehrte er zunächst nach Österreich
zurück, wo er neuerlich Schafe und auch Ziegen riss, eine Bienenhütte und einen Hühnerstall
plünderte. Anschließend kam der Bär erneut nach Deutschland zurück. Im Zeitraum 4./5. Juni 2006
bis 15./16.6.2006 riss er mehrere Schafe. Schließlich plünderte er im Zeitraum 16./17. Juni 2006
einen Kaninchenstall und durchquerte den Ort. Kochel. Auch in der Folgezeit kam es neuerlich zum
Reißen von Schafen.







Am Wochenende des 24./25.06.2006 wurde der Bär im stark frequentierten Gebiet
Spitzingsee/Rotwand über einen längeren Zeitraum von Wanderern verfolgt, die sich ihm bis auf
wenige Meter näherten.



bis auf wenige Meter näherten.
Verschiedene Versuche der zuständigen Behörden, den Bären einzufangen, blieben erfolglos. So
wurde zunächst eine Röhrenfalle zum Einfangen des Bären aufgestellt, die jedoch nicht den
gewünschten Erfolg zeigte, da der Bär grundsätzlich nicht mehr an die Orte zurückkehrte, an denen
er Beute gerissen hatte. Unter Koordination des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) wurde sodann gemeinsam mit den österreichischen
Behörden ein finnisches Bärenfangteam eingesetzt, das den Bären einfangen sollte. Trotz
intensiver Bemühungen dieses Teams von Experten brachte jedoch auch dieses Unterfangen über
zwei Wochen lang keine Ergebnisse.


Am 23.06.2006 erließ die Regierung von Oberbayern, sachverständig beraten durch ein
Expertenteam, eine Allgemeinverfügung, mit der allen Jagdberechtigten die Genehmigung
erteilt wurde, dem Braunbären „JJ 1" nachzustellen und ihn zu töten, wobei sich die Genehmigung auf
die Landkreise Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen, Bad TölzWolfrathausen, Miesbach
und Rosenheim sowie die Stadt Rosenheim erstreckte. In Ziffer 4 der Allgemeinverfügung
wurde der sofortige Vollzug der Ausnahmegenehmigung als Notstandsmaßnahme angeordnet,
in Ziffer 6 wurde bestimmt, dass die Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
Die Allgemeinverfügung wurde in den Ausgaben der „Süddeutschen Zeitung" und des
„Münchner Merkur" vom 24./25.06.2006 veröffentlicht.
Am 26.06.2006 gegen 4.30 Uhr wurde der Braunbär schließlich von Jägern mit
Büchsenpatronen der Kalibergruppe 7 mm durch Schüsse in Leber und Lunge getötet.

II.
1. Die Anzeigeerstatter trugen im wesentlichen vor, die Allgemeinverfügung, mit der der Braunbär
zum Abschuss freigegeben worden sei, habe zum Zeitpunkt des Abschusses noch nicht gegolten.
Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sei, sei sie nicht wirksam gewesen, da der Bär keine
konkrete Gefahr für die Menschen dargestellt habe, sondern vielmehr immer wieder völlig
natürliches Fluchtverhalten gezeigt habe. Eine konkrete Gefahr sei aber Voraussetzung für die
Anordnung einer „Abschusserlaubnis". Auch sei die Hilfe von namhaften Experten, die den Bären
hätten einfangen können, nicht angenommen worden. Stattdessen sei ein Bärenfangteam
eingesetzt worden, das keine Erfahrung beim Bärenfang in den Bergen gehabt habe.



Es habe weiterhin keine Versuche gegeben, den Bären zunächst zu vergrämen oder zu betäuben,
obwohl, wie sich an der „Verfolgung" des Bären durch zwei Touristen am 24.06.2006 gezeigt habe,
dies möglich gewesen wäre.

Die Anzeigeerstatter bezichtigten die vorgenannten Verantwortlichen dementsprechend
zahlreicher Verstöße gegen das BNatschG, das TierSchG, das BJagdG, das BayJagdG sowie
weiterer Straftaten.

 2. Strafbewehrte Verstöße gegen das BJagdG oder das BayJagdG kommen nicht in Betracht; da der
Braunbär nicht zu den Tierarten zählt, die gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 BJagdG, Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BayJagdG i.V.m. § 18 der Verordnung zur Ausführung des BayJagdG dem Jagdrecht unterliegen.

3. Es liegen auch keine Straftaten nach dem BNatSchG und dem TierSchG vor.

 Nach §§ 66 Abs. 2, Abs. 4, 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG macht sich strafbar; wer vorsätzlich oder fahrlässig,
entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wild lebenden Tieren einer" besonders und streng geschützten Art
nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet.

Gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar
macht sich gemäß § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG auch, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Wie sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung vom 23.06.2006 ergibt, wurde bei deren Erlass
berücksichtigt, dass der Braunbär grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 lit. b) aa) und Nr. 11 lit. b)
BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie „Flora-Fauna-Habitat" (RL Nr. 92/43 EWG) zu den besonders und
streng geschützten Tierarten_ gehört und dementsprechend gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht
gefangen, verletzt oder getötet werden darf. Gestützt ist die Allgemeinverfügung auf die Ausnahme- und
Befreiungstatbestände gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, deren
Vorliegen nach sachverständiger Beratung ,bejaht wurde. Zur Begründung ist auf die überwiegenden
Gründe des Gemeinwohls, insbesondere den Schutz der Bevölkerung, abgestellt.

a) Die Jäger, die den Bären letztlich in den frühen Morgenstunden des 26.06.2006 abgeschossen
haben, haben sich nicht nach § 66 BNatSchG strafbar gemacht. Der Abschuss war durch die formell
wirksame und sofort vollziehbare Allgemeinverfügung gedeckt, von deren Gültigkeit die Jäger auch
ausgehen konnten und mussten.



Soweit die Anzeigeerstatter vortragen, die Allgemeinverfügung, mit der der Abschuss des
Braunbären gestattet wurde, sei zum Zeitpunkt des Abschusses noch nicht wirksam gewesen, ist
dies unzutreffend. Die Allgemeinverfügung wurde am 23.06.2006 erlassen; ihr sofortiges
Inkrafttreten wurde angeordnet. Sie wurde auch in der Wochenendausgabe von
Münchner Merkur und Süddeutscher Zeitung veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine
„Rückdatierung" der Allgemeinverfügung, wie sie von einigen Anzeigeerstattern behauptet
wurde, ergeben sich nicht.
Auch eine Strafbarkeit der Jäger gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG liegt nicht vor, da die Jäger aufgrund der
Allgemeinverfügung davon ausgehen konnten, dass der Bär eine Gefahr für das Gemeinwohl
darstellte und mithin ein „vernünftiger Grund" im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG für den
Abschuss gegeben war. Aus dem vorliegenden Ergebnis der Sektion des Tieres selbst sowie der
Begutachtung der bei der Tötung eingesetzten Munition, die die erforderlichen Mindest-
Energiewerte weit überschritt, wird darüber hinaus deutlich, dass auch die Tötung an sich nicht den
Tatbestand des § 17 Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG erfüllt. Ausweislich des Gutachtens des
tierpathologischen Instituts München kam der Bär durch Schüsse in die Lunge und die Leber zu
Tode; Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Tier dadurch unnötige Qualen oder Leiden hervorgerufen
wurden, und daher der Tatbestand des § 17 Nr. 2 lit. b) TierSchG erfüllt sein könnte, ergeben sich
nicht. Auch aus diesem Gesichtspunkt besteht also kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat
gem. § 17 TierSchG

b) Hinsichtlich der Personen, die für den Erlass der Allgemeinverfügung und für ihre spätere
Umsetzung verantwortlich waren, ergibt sich kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer
Straftat nach dem BNatSchG oder dem TierSchG.

Diese Personen haben am Abschuss des Bären nicht unmittelbar mitgewirkt. Auch in sonstiger
Hinsicht besteht kein Verdacht strafbaren Handelns, da angesichts der nachvollziehbaren
Begründung der Allgemeinverfügung keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die
Betreffenden die Genehmigung bewusst pflichtwidrig erteilt hätten.

Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Allgemeinverfügung vom
23.06.2006 in formeller und materieller Hinsicht alle Voraussetzungen der einschlägigen
verwaltungsrechtlichen Normen erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat nur zu prüfen, ob
strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Soweit von den Anzeigeerstattern teilweise darüber hinaus auch. Verstöße gegen das Waffenrecht
gerügt werden, fehlt es diesbezüglich an jeglichem Anhaltspunkt.





Hochachtungsvoll
gez. Titz
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb
keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.